Das Testament – Weshalb braucht es ein Testament?
In meinem ersten Blog-Artikel von Ende August habe ich Ihnen einen kurzen Überblick über mögliche Regelungen im Hinblick auf den Todesfall und auf die Urteilsunfähigkeit einer natürlichen Person gegeben. Im vorliegenden Artikel befasse ich mich nun eingehender mit dem Testament, auch letztwillige Verfügung genannt.
Die Gesetzliche Regelung und die gesetzlichen Erben
Wozu braucht es überhaupt ein Testament? Im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) steht doch ausdrücklich, wer eine verstorbene Person beerbt.
Grundsätzlich ist es korrekt, dass das Gesetz in vielen Fällen genügt, aber eben nicht in allen. Darauf gehe ich nachfolgend mit einigen Beispielen ein.
Hinterlässt die verstorbene Person (nachfolgend Erblasser genannt) Nachkommen, also Kinder und Kindeskinder, dann bilden diese eine Erbengemeinschaft und erben zu gleichen Teilen. Lässt eine verstorbene Person einen Ehepartner oder einen eingetragenen Partner zurück, so gehört dieser ebenfalls zur Erbengemeinschaft. Der Ehepartner oder eingetragene Partner erhält gemäss Gesetz die Hälfte des Nachlassvermögens. Die andere Hälfte geht zu gleichen Teilen an die Kinder über. Ist ein Kind bereits vorverstorben, treten seine Nachkommen wiederum zu gleichen Teilen an seine Stelle. All dies ist im Gesetz so festgehalten und bei der Erbteilung zu beachten, soweit der/die Verstorbene in einer letztwilligen Verfügung nicht etwas anderes festgehalten hat.
Was aber, wenn jemand begünstigt werden soll, der mit dem Erblasser weder verwandt noch verheiratet war und deswegen nicht zu den gesetzlichen Erben gehört? Und was, wenn die Ehepartner sich weitergehend begünstigen möchten als es das Gesetz vorsieht? Ja, genau in diesen Fällen ist es wichtig sich nicht einfach auf den Zufall zu verlassen, sondern vorzusorgen und ausdrücklich festzuhalten, was mit dem Nachlassvermögen (also sämtlichem Hab und Gut des Erblassers) nach dem Tod geschehen soll. Dies kann im Rahmen eines Testaments (auch letztwillige Verfügung genannt) geschehen.
Der Pflichtteil und die frei verfügbare Quote
Das Gesetz lässt dem Erblasser bei der Regelung des Nachlasses nicht völlig freie Hand. Es schreibt vor, dass im Gesetz genannte Verwandte nicht übergangen werden dürfen, indem es für sie sogenannte Pflichtteile festsetzt.
Pflichtteilsgeschützt sind der überlebende Ehegatte, die Nachkommen und die Eltern eines Erblassers. Wer keine solchen Verwandten hinterlässt, kann völlig frei über sein Nachlassvermögen verfügen. Wer jedoch die vorgenannten Verwandten hinterlässt, der muss deren Pflichtteile respektieren und kann nur über die sog. „verfügbare Quote“ völlig frei verfügen. Die Pflichtteile können dem ZGB entnommen werden.
Für die Nachkommen beträgt der Pflichtteil ¾ des gesetzlichen Erbanspruchs, für die Eltern und den überlebenden Ehegatten ½ des gesetzlichen Erbanspruches.
Die Berechnung der Pflichtteile und der frei verfügbaren Quote
Die frei verfügbare Quote fällt je nach Konstellation der überlebenden Erben unterschiedlich gross aus. Dazu ein paar Beispiele:
- Der Ehepartner und die Nachkommen leben noch:
Das bedeutet der Pflichtteil des Ehepartners beträgt ¼ des Nachlassvermögens, der Pflichtteil aller Nachkommen zusammen beträgt 3⁄8 des Nachlassvermögens. Es bleibt eine frei verfügbare Quote von 3⁄8 des Nachlassvermögens.
- Es sind „nur“ Nachkommen vorhanden:
Der Pflichtteil der Nachkommen beträgt ¾. Damit ist ¼ des Nachlassvermögens frei verfügbar und kann an eine andere natürliche oder juristische Person testamentarisch zugewiesen werden. Der Erblasser kann zum Beispiel ¼ des Nachlassvermögens seiner langjährigen Lebenspartnerin zuweisen, um nur ein Beispiel zu nennen. Oder er kann maximal ¼ des Nachlasses einer gemeinnützigen Organisation, einem Patenkind oder einer ihm sonst nahestehenden Person zuweisen.
- Es sind keine pflichtteilsgeschützten Erben vorhanden:
Der Erblasser kann völlig frei im Rahmen eines Testaments über sein Nachlassvermögen verfügen. Verfügt er darüber nicht, so erben weiter entfernte Verwandte des elterlichen Stammes (z.B. Geschwister, Nichten, Neffen) oder des grosselterlichen Stammes (Tanten, Onkel, Cousins, Cousinen). Sind auch von diesen Stämmen keine Erben mehr am Leben, dann erbt das Gemeinwesen, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte.
Der Inhalt des Testaments
Der Erblasser hat aber auch noch andere Verfügungsmöglichkeiten. Er kann z.B. ein Vermächtnis an eine Person ausrichten. Bei einem Vermächtnis handelt es sich eigentlich um eine Schenkung im Hinblick auf den Todesfall. Der Erblasser kann mit einem Vermächtnis (auch Legat genannt) einen bestimmten Gegenstand oder eine bestimmte Summe Geld einer bestimmten Person zuwenden.
Ein Beispiel: Der Erblasser verfügt in seinem Testament folgendes:
„Mein Patenkind Anna Maier soll ein Vermächtnis von Fr. 20‘000.00 (zwanzigtausend Franken) erhalten.“
Für Anna Maier bedeutet dies, dass sie im Falle des Todes ihres Paten gegenüber den Erben einen direkten Anspruch auf Auszahlung dieses Geldbetrages erhält. Erbenstellung hat sie damit nicht und haftet somit auch nicht für Schulden des Erblassers. Verletzt das Vermächtnis den Pflichtteil der Nachkommen, dann wird es entsprechend herabgesetzt.
Oft werden auch Sachlegate ausgerichtet, auch dazu ein Beispiel:
„Meiner Tochter Barbara Meyer vermache ich meinen Verlobungsring (Ring in Weissgold mit rotem Rubin). Sie muss sich den Wert des Ringes bei der Erbteilung nicht anrechnen lassen.“ Barbara Meyer hat gegenüber den übrigen Erben den Anspruch, dass sie den Ring der Mutter erhält. Das Vermächtnis ist an die Person von Barbara Meyer gebunden. Stirbt diese vor ihrer Mutter, dann entfällt das Vermächtnis ersatzlos und es kommen nicht automatisch die Erben von Barbara Meyer zum Zug.
Ausnahme: Wenn die Mutter im Testament ausdrücklich das Gegenteil verfügt hat. Also z.B. als Zusatz festgehalten hat: „Sollte meine Tochter Barbara Meyer bei meinem Tod bereits vorverstorben sein, so erhält meine Enkelin Cornelia Meyer den Verlobungsring.“
Die Einsetzung eines Willensvollstreckers
Ein wirksames Mittel, dem letzten Willen Nachdruck zu verschaffen, ist die Einsetzung eines sog. Willensvollstreckers. Auch dies kann im Rahmen eines Testaments geschehen. Der Willensvollstrecker ist eine Vertrauensperson, welche die Aufgabe hat, den Willen des Erblassers nach seinem Tod durchzusetzen. Er hat die Aufgabe, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden der verstorbenen Person zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Erbteilung gemäss den Anordnungen des Erblassers durchzusetzen.
Eine Willensvollstreckung kann Sinn machen, wenn es viele Erben und Begünstigte gibt und/oder wenn Streit unter den Erben zu befürchten ist. Sinn machen kann die Einsetzung eines Willensvollstreckers auch für sog. Patchwork-Familien und bei der Aufteilung von Liegenschafen oder Firmen. Allerdings darf der Willensvollstrecker die Erbteilung auch nicht gegen den Willen der Erben durchführen.
Zu bedenken ist aber auch, dass die Einsetzung eines Willensvollstreckers Kosten verursacht, welche zu Lasten des Nachlassvermögens und damit zu Lasten der Erben zu begleichen sind.
Das Testament – ein wichtiges Schriftstück
Bereits aus diesem kurzen Überblick wird klar, dass es je nach familiärer Konstellation ratsam ist, ein Testament zu errichten. Aber nicht nur der inhaltlichen Gestaltung eines Testamtens ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken, sondern auch der Form. Die Formvorschriften des Gesetzes sind unbedingt zu beachten. Wer sich nicht an die gesetzlichen Vorschriften hält, riskiert, dass sein Testament nach dem Tod für ungültig erklärt wird.
Kurz zusammengefasst: Wer ein Testament errichtet muss mündig, d.h. mindestens 18 Jahre alt, und urteilsfähig sein. Das eigenhändige Testament muss vollständig von Anfang bis Ende von Hand geschrieben und mit dem vollständigen Datum und der Unterschrift versehen sein. Das öffentliche Testament wird von einer Urkundsperson (Notar) abgefasst und im Beisein des Erblassers und vor zwei Zeugen beurkundet.
Haben Sie Fragen zum Testament? Möchten Sie bei der Planung ihres Nachlasses nichts vergessen? Ich stehe Ihnen zur Verfügung und berate Sie gerne.
Zug, 10. September 2020 JM